Netzentgelte § 15 GasNEV und § 21 Abs. 3 EnWG

Gemäß § 21 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.

 

Geltende Netzentgelte

Gemäß § 15 Abs. 2 GasNEV i.V.m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Bayerische Rhöngas GmbH mit Wirkung zum 01.01.2024 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2024 wurden zum 21.12.2023 veröffentlicht.

Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Die veröffentlichten Netzentgelte ab dem 01.01.2024 stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Bundesnetzagentur keine Festlegungen erlassen oder sonstige Entscheidungen getroffen werden, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr 2024 erfordern.