Abschlag März mit Fälligkeit 31.03.2023 wurde bereits um die zustehenden Entlastungen reduziert

Im Sinne unserer Kundinnen und Kunden haben wir die Weitergabe der staatlichen Unterstützung trotz aller Schwierigkeiten umgesetzt.

Durch eine aufwendige Umsetzung in unserem Abrechnungssystem konnten wir die Entlastungsbeträge nun korrekt ermitteln und für alle Kunden, bei denen der durchschnittliche Arbeitspreis über 12,00 ct/kWh brutto liegt, eine Entlastung berechnen.

Somit können wir Ihnen mitteilen, dass wir den Abschlag für März 2023 bereits um die zustehenden Entlastungsbeträge des 1. Quartals reduziert und (bei vorhandener Einzugsermächtigung) von Ihrem Konto abgebucht haben. Sollten Sie einen höheren Abschlag bereits überwiesen haben, werden die zuviel gezahlten Beträge bei der Jahresabrechnung ausgeglichen.

Die genauen Informationen zu den Entlastungsbeträgen und Ihren zukünftigen Abschlägen erhalten Sie spätestens in der KW 14 (03.04. - 07.04.2023) per Post zugesandt.

Wir bitten Sie, diese kleine zeitliche Verzögerung zu entschuldigen. Jedoch hat die korrekte Abwicklung dieser Mammutaufgabe sowohl in unserem Haus als auch bei unserem Dienstleister sehr viel Zeit in Anspruch genommen.

Besuchen Sie uns weiterhin auf unserer Homepage www.rhoengas.de und informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen. Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundenservice unter 09771 62240-299 zur Verfügung.

Umsetzung der Erdgas- und Wärmepreisbremse bei rhöngas

Mit dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) wurden Ende Dezember 2022 Maßnahmen festgelegt, die Verbraucher bei den hohen Energiepreisen entlasten sollen.

Wir als Erdgas- und Wärmeversorger stehen für eine sichere Versorgung mit Energie und Wärme. Menschen und Unternehmen in einer solchen Ausnahmesituation finanziell zu unterstützen, ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Wir, die Energieversorger, haben diese Aufgabe übernommen, weil der Staat derzeit keine rechtssichere und praktikable Grundlage hat, mit der er die Energiepreisbremsen oder solche finanziellen Hilfen direkt an die Verbraucher auszahlen kann. Im Sinne unserer Kundinnen und Kunden werden wir die Weitergabe der staatlichen Unterstützung trotz aller Schwierigkeiten umsetzen.

Die Abwicklung dieser Mammutaufgabe ist nur über ein angepasstes Abrechnungssystem möglich. Damit die Entlastungsbeträge korrekt umgesetzt werden können, müssen tiefgreifende Änderungen an unserer Abrechnungssoftware vorgenommen werden. Die IT-Dienstleister sind mit Hochdruck an der Umsetzung dieser komplexen Anforderungen.

In einem ersten Schritt wird das Abrechnungssystem benötigt, um Ihnen die angekündigte Information über Ihre individuelle Entlastungssituation zu geben. Leider haben wir von unserem IT-Dienstleister die Rückmeldung erhalten, dass die Verfügbarkeit des Systems bis Anfang März 2023 nicht gegeben ist. Das vorgenannte Informationsschreiben an Sie wird sich dadurch verzögern. Hierfür bitten wir um Entschuldigung und hoffen auf Ihr Verständnis.

Wir gehen aber weiterhin davon aus, dass wir Ihnen mit kleiner Verzögerung die Informationen rechtzeitig vor Abschlagsfälligkeit Ende März 2023 mitteilen können.

Unser Ziel ist und bleibt, dass bei allen unseren Kunden die ihnen zustehenden Entlastungen in vollem Umfang und ohne zeitliche Verzögerung ankommen.

Besuchen Sie uns weiterhin auf unserer Homepage www.rhoengas.de und informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen. Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundenservice unter 09771 62240-299 gerne zur Verfügung.

Umsetzung der Erdgas- und Wärmepreisbremse bei rhöngas

Mit dem Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz (EWPBG) wurden Ende Dezember 2022 Maßnahmen festgelegt, die Verbraucher bei den hohen Energiepreisen entlasten sollen.

Wir als Erdgas- und Wärmeversorger stehen für eine sichere Versorgung mit Energie und Wärme. Menschen und Unternehmen in einer solchen Ausnahmesituation finanziell zu unterstützen, ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Wir, die Energieversorger, haben diese Aufgabe übernommen, weil der Staat derzeit keine rechtssichere und praktikable Grundlage hat, mit der er die Energiepreisbremsen oder solche finanziellen Hilfen direkt an die Verbraucher auszahlen kann. Im Sinne unserer Kundinnen und Kunden werden wir die Weitergabe der staatlichen Unterstützung trotz aller Schwierigkeiten umsetzen.

Die Abwicklung dieser Mammutaufgabe ist nur über ein angepasstes Abrechnungssystem möglich. Damit die Entlastungsbeträge korrekt umgesetzt werden können, müssen tiefgreifende Änderungen an unserer Abrechnungssoftware vorgenommen werden. Die IT-Dienstleister sind mit Hochdruck an der Umsetzung dieser komplexen Anforderungen.

In einem ersten Schritt wird das Abrechnungssystem benötigt, um Ihnen die angekündigte Information über Ihre individuelle Entlastungssituation zu geben. Leider haben wir von unserem IT-Dienstleister die Rückmeldung erhalten, dass die Verfügbarkeit des Systems bis Anfang März 2023 nicht gegeben ist. Das vorgenannte Informationsschreiben an Sie wird sich dadurch verzögern. Hierfür bitten wir um Entschuldigung und hoffen auf Ihr Verständnis.

Wir gehen aber weiterhin davon aus, dass wir Ihnen mit kleiner Verzögerung die Informationen rechtzeitig vor Abschlagsfälligkeit Ende März 2023 mitteilen können.

Unser Ziel ist und bleibt, dass bei allen unseren Kunden die ihnen zustehenden Entlastungen in vollem Umfang und ohne zeitliche Verzögerung ankommen.

Besuchen Sie uns weiterhin auf unserer Homepage www.rhoengas.de und informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen. Gerne stehen Ihnen auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundenservice unter 09771 62240-299 gerne zur Verfügung.

Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) sowie für zugelassene Krankenhäuser greift die Gaspreisbremse ab dem 01.01.2023. Grundlage für die Mengenermittlung ist der Gasverbrauch im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021, bzw. bei zugelassenen Krankenhäusern mit Standardlastprofil-Lieferstelle der prognostizierte Jahresverbrauch aus dem September 2022.

Der Referenzpreis für RLM-Kunden über 1,5 Mio. kWh sowie für zugelassene Krankenhäuser beträgt 7 Ct/kWh, vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Der Referenzpreis gilt für einen Erdgasverbrauch von 70% des Gasverbrauchs im Jahr 2021, bzw. bei zugelassenen Krankenhäusern mit Standardlastprofil-Lieferstelle des prognostizierten Jahresverbrauches aus dem September 2022. Für Mengen über 70% gelten die vertraglich vereinbarten Preise.

Wir werden alle unsere Kunden, für die dieser Sachverhalt zutrifft, individuell informieren.

Informationen zur Soforthilfe für Erdgaskunden

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Übersicht: Soforthilfe - Was muss ich als Kunde tun?

Die Soforthilfe erhalten unter bestimmten Voraussetzungen auch größere Unternehmen und Einrichtungen (Kunden mit registrierender Lastgangmessung - RLM).

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Weitere Maßnahmen:

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen - zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.

Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Weitere Informationen

FAQ zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) der Bundesregierung (Quelle: BDEW - Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Informationen zur Soforthilfe für Wärmekunden

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Wärmekunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe aus Mitteln des Bundes, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientiert. Alternativ ist ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden oder auf den Abschlag vergleichbarer Kunden abzustellen. Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.

Als unsere Kundinnen und Kunden fallen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder den Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und erhalten damit diese Soforthilfe, die wir in der Jahresabrechnung für Sie berücksichtigen.

Die Soforthilfe erhalten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basiert die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022.

Zur Überprüfung der geleisteten Kompensationszahlung, die aus Bundesmitteln finanziert wird, sind wir verpflichtet, Informationen über Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, Postanschrift, Abschlagszahlung für September sowie Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums an den Beauftragten (PricewaterhouseCoopers PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.

Weitere Maßnahmen:

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Wärmepreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Dies wirkt sich unvermeidlich auch auf den Wärmemarkt aus. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Gas und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Kunden durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Wärmepreisbremse dann ab März 2023 geschieht.

Die Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits allen Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Wärme von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.

Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Wärmepreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 9,5 ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.

Diese Maßnahme kann seitens der Wärmeversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Kunden mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas?

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12 ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5 ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hundert Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine stündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer stündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Muss ich als Haushaltskunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.

Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.

Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember?

Kann ich also die Heizung hochdrehen? Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?

Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Energieversorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung oder überweist die eingezogene Zahlung unverzüglich zurück. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rechtzeitige Stornierung des Lastschrifteinzuges bei der Hausbank nicht mehr möglich war.

Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle?

Wenn Sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

Bei meinem Vertrag ist keine Abschlagszahlung für Dezember vorgesehen. Erhalte ich keine Soforthilfe?

Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist. Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fälle bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages durch den Energieversorger bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.

Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Davon ausgenommen können auch solche grundsätzlich nicht anspruchsberechtigten Letztverbraucher für ihre Entnahmestellen ausnahmsweise anspruchsberechtigt sein, wenn

  • das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
  • der Letztverbraucher eine staatlich, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein organisiert ist oder
  • der Letztverbraucher eine Einrichtung der medizinischen3 oder beruflichen Rehabilitation4, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung5, anderer Leistungsanbieter6 oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

3 Soweit sie keine Krankenhäuser sind.

4 Nach § 51 SGB IX.

5 Nach § 219 SGB IX.

6 Nach § 60 SGB IX

RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören.

Ausgezeichnet versorgt: Erneute Auszeichnung als „TOP-Lokalversorger“

Bereits zum 13. Mal in Folge freut sich die Bayerische Rhöngas GmbH über ihre Prämierung in der Sparte Gas.

 

TOP-Lokalversorger 2024

 

Um als „TOP-Lokalversorger“ ausgezeichnet zu werden, müssen Energieversorger sich beim Energieverbraucherportal bewerben und nachweisen, dass sie neben günstigen Preisen noch mehr bieten. Dazu gehören Engagement für die Region, ein Blick für zukunftsorientiertes Umweltbewusstsein und Nachhaltigkeit und gute Serviceleistungen.

 

Kunden dieser Unternehmen können sich sicher sein – im Jahr 2024 werden sie TOP versorgt!

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Ab 2019 können Sie sich Ihre Erdgasrechnungen im pdf-Format per E-Mail zusenden lassen. Um diesen Dienst in Anspruch zu nehmen, müssen sie sich einfach nur anmelden und schon erhalten Sie Ihre Rechnung per E-Mail. Hier gehts zum Anmeldeformular.