Netzentgelt
Netzentgelte § 15 Abs. 2 GasNEV und § 21 Abs. 4 EnWG
Gemäß § 21 Abs. 4 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt. Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum 01. Januar eines Kalenderjahres.
Geltende Netzentgelte
Gemäß § 15 Abs. 2 GasNEV i.V.m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passte die Bayerische Rhöngas GmbH mit Wirkung zum 01.01.2024 ihre Netzentgelte an. Die endgültigen Netzentgelte, gültig ab 01.01.2024 wurden zum 22.12.2023 veröffentlicht.
Die ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte konnten noch nicht abschließend ermittelt werden. Die Netzentgelte sind daher als vorläufig gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu betrachten. Änderungen können sich insbesondere aus noch ausstehenden Bescheiden der Regulierungsbehörde und einer möglichen weiteren Anpassung der vorgelagerten Netzentgelte ergeben. Die tatsächlich ab dem 01.01.2025 geltenden Netzentgelte werden wir rechtzeitig vor dem 01.01.2025 veröffentlichen.
Es ist zu beachten, dass etwaige Mehrkosten wie Umsatzsteuer und Konzessionsabgaben sowie ggf. sonstige Umlagen nicht in den Netzentgelten enthalten sind.
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2025 - vorläufig
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2024
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2023
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2022
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2021
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.07.2020 bis 31.12.2020
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2020 bis 30.06.2020
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2019
-
Preisblatt Netzentgelte gültig ab 01.01.2018